Rechtliche Einordnung von Barrierefreiheit
UN-Behindertenrechtskonvention von 2006
Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2006 die «UN-Behindertenrechts-Konvention» verabschiedet. Jeder Mensch, auch der mit Behinderung, hat danach ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Diese Konvention ist 2008 in Kraft getreten. Sie ist ein von 185 Staaten und von der EU durch Ratifizierung abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft trat.
Dies bedeutet, alle gesellschaftlichen Bereiche müssen für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung zugeschnitten sein oder geöffnet werden. Die Sicherstellung behindertengerechter Infrastruktur ist ein Grundgedanke der Behindertenrechtskonvention. Es ist nicht Aufgabe des Menschen mit Behinderung sich anzupassen, um seine Rechte wahrzunehmen. Daraus ergibt sich z.B. bei allen Bauvorhaben und im Verkehr die unmittelbare Verpflichtung, für behinderte Menschen Barrierefreiheit herzustellen und die zur Umsetzung notwendigen Kosten zu übernehmen.
Darauf aufbauendes Deutsches Recht
Aus der UN-Behindertenkonvention abgeleitet gilt in Deutschland
das »Behindertengleichstellungsgesetz«, das in seinem § 4
die »Barrierefreiheit« definiert:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, …….., wenn sie
für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise,
ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung
behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
"
Baden-Württemberg hat am 17. 12.2014 das
»Landes-Behindertengleichstellungsgesetz« verabschiedet,
das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Darin ist in § 7 (1) die
"Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
Verkehr" geregelt:
"(1) Bei Neubau- und Umbaumaßnahmen sind bauliche und
andere Anlagen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften,
insbesondere der Landesbauordnung Baden-Württemberg, barrierefrei
herzustellen.
"
Ausirkungen auf die Kommune
Aus diesen Gesetzen lässt sich direkt ableiten, dass es nicht in der Entscheidungsbefugnis von Stadtverwaltung oder Gemeinderat liegt, ob bei einer Baumaßnahme Barrierefreiheit hergestellt wird oder nicht. Wenn die Baumaßnahme behinderte Menschen betrifft, ist Barrierefreiheit immer herzustellen. Barrierefreiheit ist kein "Add-On", sie ist ein Recht, das eingeklagt werden kann.
Im »Landes-Behindertengleichstellungsgesetz« ist in § 15 (1) geregelt:
"In jedem Stadt- und Landkreis ist eine Beauftragte oder
ein Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler
Behindertenbeauftragter) zu bestellen. In den übrigen Gemeinden
können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die
kommunalen Behindertenbeauftragten sind unabhängig und
weisungsungebunden.
"
Im »Landes-Behindertengleichstellungsgesetz« §15 (4) ist geregelt,
wann der Behindertenbeauftragte einzuschalten ist:
"Die Beauftragten im Sinne von Absatz 1 sind bei allen
Vorhaben der Gemeinden und Landkreise, soweit die spezifischen
Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, frühzeitig
zu beteiligen. Über die jeweilige Stellungnahme informiert die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Gemeinderat sowie die
Landrätin oder der Landrat den Kreistag.
"
Nürtingen hat sich entschieden, selbst keinen kommunalen Behindertenbeauftragten zu bestellen und stattdessen auf den Behindertenbeauftragte des Landkreises Esslingen zurückzugreifen. Das ist im »Landes-Behindertengleichstellungsgesetz« durchaus so vorgesehen.
Wie sieht die Realität in Nürtingen aus?
NT14 ist seit 2014 im Gemeinderat vertreten und kann deshalb aus eigener Erfahrung feststellen:
- Bis heute wurden noch nie die Belange von Menschen mit Behinderung erhoben, dokumentiert und abgewogen.
- Bis heute wurde dem Gemeinderat in keinem Fall ein Bericht des Behindertenbeauftragten vorgelegt.
Die Auswirkungen dieser Vorgehensweise sind augenfällig. Zunächst wurde versucht, beim Bauen die einschlägigen Vorschriften (z.B. DIN 18040 Barrierefreies Bauen) einzuhalten. Weil im Vorfeld die Belange der Behinderten nicht erhoben waren, wurden bei Schwierigkeiten, sozusagen im Blindflug, Kompromisse gemacht, ohne zu wissen, worauf es aus Sicht der Betroffenen im realen Leben wirklich ankommt. So kann Barrierefreiheit verloren gehen und es wird ggf. übersehen, dass eine barrierefreie Einrichtung auch barrierefrei erreichbar sein muss. Leider werden solche vermeidbaren Planungsfehler meist erst nach der Fertigstellung von Betroffenen erkannt, was bei allen Beteiligten zwangsläufig zu großer Enttäuschung führen muss. Denn die Folgen sind aufwändige Nachbesserungen, falls sich jemand beschwert. Beispiele dafür sind:
- Die "Barrierefreie" Toilette bei Heinrichs Café;
- Die Notrufeinrichtung in der "Toilette für Alle" im Nürtinger Tor;
- Der barrierefreie Zugang zum Hölderlinhaus von der Neckarsteige. Er ist im Normalbetrieb, da unbeaufsichtigt, verschlossen.
- Der obere Eingang zum Hölderlinhaus ist zwar barrierefrei ausgeführt, aber über die Schlossgartenstraße wegen zu großer Steigung nicht barrierefrei erreichbar.
Dies würde vermieden, wenn die Belange von Menschen mit Behinderung erhoben würden und der Behindertenbauftragte frühzeitig beteiligt würde. Die erheblichen Kosten einer Nachbesserung könnten eingespart werden, wenn die Entscheidungen gleich zu Anfang richtig gefällt würden.
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Belange von Zauneidechsen und Fledermäusen regelmäßig erhoben und betrachtet werden, die Belange von behinderten Menschen aber unter den Tisch fallen. Sowohl die Naturschutzgesetze als auch das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz sind Gesetze, die ohne "Wenn und Aber" einzuhalten sind, auch von einer Stadtverwaltung.
Was hat NT14 bisher getan?
Am 16. Mai 2023 hat NT14 einen Antrag an die Stadtverwaltung gestellt:
"Die Fraktion NT14 beantragt: Die Verwaltung erarbeitet
ein Vorgehen, so dass die Belange von Menschen mit Behinderung
Berücksichtigung finden. Bei Nichtumsetzbarkeit ist der Gemeinderat
zu informieren."
Der von der Verwaltung ausgearbeitete Beschlussantrag (TOP 8) wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 11.7.2023 vom Oberbürgermeister wieder zurückgezogen. Bis heute wurde der Antrag im Bauausschuss nicht erneut behandelt und auch nicht beschlossen und folglich auch im Gemeinderat nicht zur Abstimmung gestellt. Dabei besagt der Antrag nichts anderes, als dass die Stadt Nürtingen geltende Gesetze einhalten muss.
"Gelungenes" Beispiel für "Nürtinger Barrierefreiheit"
Am Tag vor der Einweihung präsentierte sich die "barrierefreie" Toilette bei Heinrichs Café mit einem 2-stufigen Podest vor der Tür.
Am Tag vor der Einweihung | Copyright: © 2024 NT14 e.V. |
Bei der 1. Nachbesserung 1 Jahr später erhielt sie eine Rampe und ein Geländer zur Absturzsicherung, hatte aber immer noch eine zu kleine Rangierfläche für Rollstühle oder Rollatoren vor der Tür, die zudem nach der falschen Richtung aufging.
Nach der 1. Nachbesserung | Copyright: © 2024 NT14 e.V. |
Die Anschlagsrichtung der Tür wurde in einer 2. Nachbesserung korrigiert. Aber nach wie vor ist die Rangierfläche vor der Türe für Rollstühle zu schmal und auch das Innere der Toilette hält die in DIN 18040-1 festgelegten Rangierflächen nicht ein. Schade, dass diese wichtige Einrichtung nicht von Anfang an richtig geplant wurde.